Die Gewinne der Holdinggesellschaften unterliegen schon jetzt der direkten Bundessteuer. Eine Gesellschaft kann auf den Dividenden und anderen Ausschüttungen den Beteiligungsabzug geltend machen, wenn ihre Beteiligung an der ausschüttenden Gesellschaft mindestens zehn Prozent beträgt oder der Verkehrswert mindestens 1 Mio. Franken ausmacht. Der Beteiligungsabzug gilt nach wie vor für die kantonalen Gewinnsteuern und die direkte Bundessteuer.