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Abschaffung Holdingprivileg

Nach Annahme der STAF-Vorlage wurde das Holdingprivileg per 1.1.2020 abgeschafft. Ab dem 1.1.2020 werden die Holdinggesellschaften bei den Kantons- und Gemeindesteuern als "normale" Gesellschaften besteuert. Bei der direkten Bundessteuer ändert sich nichts.

 

Die Gewinne der Holdinggesellschaften unterliegen schon jetzt der direkten Bundessteuer. Eine Gesellschaft kann auf den Dividenden und anderen Ausschüttungen den Beteiligungsabzug geltend machen, wenn ihre Beteiligung an der ausschüttenden Gesellschaft mindestens zehn Prozent beträgt oder der Verkehrswert mindestens 1 Mio. Franken ausmacht. Der Beteiligungsabzug gilt nach wie vor für die kantonalen Gewinnsteuern und die direkte Bundessteuer.