Trotz den vom Bundesrat beschlossenen Lockerungen auf den 8. Mai gilt weiterhin das Versammlungsverbot von mehr als 5 Personen. Am 1. April 2020 hat das Bundesamt für Justiz die Sondervorschriften für die Versammlungen sämtlicher Gesellschaften konkretisiert. Stockwerkeigentümer-Gemeinschaften sind zwar keine Gesellschaften im eigentlichen Rechtssinn, verweist jedoch für die Versammlung der Stockwerkeigentümer auf die Bestimmungen des Vereinsrechts (Art. 712m Abs. 2 ZGB und Art. 64 ff. ZGB).
Damit ergeben sich folgende Möglichkeiten für die Durchführung einer STWE-Versammlung:
- Verschiebung der STWE-Versammlung. Bei allfälligen Fristen im jeweiligen Reglement handelt es sich nur um eine Ordnungsfrist. Im Fall des Überschreitens der Frist, wird weder die Versammlung ungültig, noch sind die gefassten Beschlüsse anfechtbar. Damit könnte diese auch erst in der zweiten Jahreshälfte erfolgen.
- Gem. den Konkretisierungen für die Anwendung und Umsetzung von Art. 6a der «Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) des BA für Justiz gelten folgende Bestimmungen. Die Verwaltung kann – ungeachtet der voraussichtlichen Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer und ohne Einhaltung der Einladungsfrist – anordnen, dass die Teilnehmer ihre Rechte ausschliesslich auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form (Buchst. a) oder durch einen vom Verwalter bezeichneten unabhängigen Stimmrechtvertreters (Buchst. b) ausüben können.
(Quelle: SVIT / https://www.svit.ch/de/versammlungen-unter-covid-19-verordnung-2-konkretisierung)
Auch wenn Stockwerkeigentümer und Verwaltung eine ordentliche Versammlung mit physischer Präsenz bevorzugen, kann im Einzelfall die Variante mit schriftlicher oder elektronischer Form angezeigt sein. Dies auch um die Liquidität und den Unterhalt der Liegenschaften sicherzustellen.