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Quellensteuer Neuerungen ab 1.1.2021 - Bereiten Sie sich vor

Die gesetzlichen Änderungen bei der Quellenbesteuerung sind vielfältig: Am 15. Dezember 2016 hat das Parlament das Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens verabschiedet. Im April 2018 wurde die Quellensteuerverordnung publiziert. Am 12. Juni 2019 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV das Kreisschreiben Nr. 45 zur Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern publiziert. Zudem soll der ELM-Standard 5.0 noch vor Ende 2019 von der Swissdec publiziert werden. Danach kann die Lohnsoftware umprogrammiert werden. Die definitive ELM-Version soll gemäss Auskunft von Swissdec noch vor Jahresende 2019 erscheinen.


Als Arbeitgeber mit Quellensteuerpflichtigen müssen Sie die neuen Gesetzesgrundlagen rechtzeitig umsetzen. Daher sollten Sie die Änderungen und Ihren Anpassungsbedarf kennen. Denn nur so können Sie Ihren Mitarbeitenden die richtigen Informationen zur Verfügung stellen und die Quellensteuern korrekt berechnen.

Das wichtigste im Überblick - Das Bundesgesetz und die Verordnung enthalten diverse relevante Neuerungen. Hier ein Auszug:

  • Das quellensteuerpflichtige Einkommen wird praktisch einheitlich definiert.
  • Sie müssen neu mit allen zuständigen Kantonen abrechnen.
  • Die Quellensteuerberechnung innerhalb von Kantonen im Monats- resp. Jahresmodell wird einheitlich definiert.
  • Es gilt eine einheitliche Tarifcodeanwendung.
  • Sie müssen die Berechnungen bei Entlöhnungselementen vor dem Eintritt, während der Anstellung und nach dem Austritt umdefinieren und innerhalb der beiden Berechnungsmodelle (Monatsmodell, Jahresmodell) gleich behandeln.
  • Die Anwendung des Quellensteuercodes D (Nebenerwerb) entfällt für die Arbeitgeber. Dafür kommt bei mehreren Teilzeittätigkeiten (auch Ersatzleistungen) eine komplexe Einkommenshochrechnung zur Anwendung.
  • Der Quellensteuersatz für den 13. Monatslohn im Monatsmodell muss neu mit Hilfe einer Spezialberechnungsformel bestimmt werden.
  • Für unregelmässige Stundenlöhner gilt eine einheitliche Satzbestimmung.
  • Das revidierte Gesetz verankert die Quellensteuerpflicht für den faktischen Arbeitgeber und für den unzulässigen Personalverleih aus dem Ausland.
  • Der Wohnsitzkanton am Ende des Jahres oder am Ende der Steuerpflicht ist für die ganze Steuerperiode zuständig. Bei Zuständigkeitswechsel des Kantons müssen Sie die Quellensteuern ab dem Folgemonat im neuen Kanton berechnen und abliefern.
  • Die Voraussetzungen zur Einreichung einer Steuererklärung (nachträgliche ordentliche Veranlagung) wurden angepasst und erweitert. Die Tarifkorrektur entfällt und für abschliessend aufgeführte Situationen wird die Neuberechnung der Quellensteuern neu eingeführt.
  • Die Bezugsprovision wurde auf 1 % bis 2 % reduziert.
  • Die Bestimmungen für Künstler und Sportler mit Wohnsitz im Ausland wurden präzisiert und angepasst.