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Abschaffung von Inhaberaktien

Mit der Revision des Obligationenrechts per 1.11.2019 wurde die Inhaberaktie faktisch abgeschafft. Weitere Änderungen betreffen insbesondere die Meldepflichten und die Führung des Verzeichnisses der wirtschaftlich Berechtigten.

 

Gesellschaften, die ausschliesslich Inhaberaktien ausgegeben haben, können keine Kapitalerhöhung mehr durchführen und somit keine neuen Inhaberaktien schaffen. Ausgenommen sind Gesellschaften, deren Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert sind oder Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des Bucheffektengesetzes ausgestaltet und bei einer von der Gesellschaft bezeichneten Verwahrungsstelle in der Schweiz hinterlegt sind. Gesellschaften mit Inhaberaktien haben bis zum 1.5.2021 Zeit, die Inhaberaktien durch eine Anpassung der Statuten, des Aktienbuches und des Handelsregistereintrages in Namenaktien umzuwandeln. Haben Gesellschaften nach dem 1.5.2021 noch Inhaberaktien, so werden diese von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt. Die Umwandlung wirkt gegenüber jeder Person, unabhängig von allfälligen anderslautenden Statutenbestimmungen oder Handelsregistereinträgen und unabhängig davon, ob Aktientitel ausgegeben worden sind oder nicht. Haben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regelung nicht alle Inhaberaktionäre ihre Meldepflicht erfüllt, so fordert der Verwaltungsrat die Aktionäre auf, dieser nachzukommen. Solange die Meldung nicht vorgenommen wurde, ruhen die Mitgliedschaftsrechte und die Vermögensrechte verwirken nach einem Monat.